Vereinssatzung von Bodeguero in Not e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen Bodeguero in Not e.V. und ist im Vereinsregister Köln unter der Nummer VR 16916 eingetragen.
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1.2 Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 AO).
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Auslandstierschutz:
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2.1 Unterstützung von Kastrationen in Spanien, im Heimatland der Hunderasse Ratonero Bodeguero Andaluz (RBA).
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2.2 Förderung von Aufklärungs-Aktionen in Spanien über Hundehaltung (Plakate, Schulen, Kindergärten usw.).
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2.3 Finanzielle Unterstützung der Tierschützer vor Ort für die Auslösung von Hunden aus den Tötungsstationen, Unterbringung in privaten Zwingern, Übernahme der Kosten für Chip, Kastration, Impfungen und medizinische Behandlungen.
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Inlandstierschutz:
2.4 Zur Verfügungstellung und Betreuung von Pflegestellen.
2.5 Vor- und Nachkontrollen der Adoptanten.
2.6 Information zur Haltung und Pflege des RBA.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Bodeguero in Not e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52).
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3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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4.2 Bei Familienmitgliedschaft sind zusätzlich ein Ehe-/Lebenspartner als auch alle dem gleichen Haushalt angehörenden volljährigen Kinder stimmberechtigte Mitglieder, soweit sie dem Vorstand in geeigneter Weise bekanntgegeben wurden.
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4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und hat dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erfolgen.
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4.4 Ein Ausschluss aus dem Verein bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, vereinsschädigendem Verhalten oder bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz mehrmaliger Mahnungen, kann vom Vorstand beschlossen werden.
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4.5 Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen beschließen, ein Mitglied befristet oder dauerhaft von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags zu befreien. Auf gleiche Weise kann eine Befreiung aufgehoben werden.
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§ 5 Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt nach Wahl des Vorstands in Textform. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
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6.2 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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6.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit bei weniger als 7 anwesenden Mitgliedern, muss zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung eingeladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist auch bei weniger als 7 Mitgliedern beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist bei der Einladung zu dieser zweiten Versammlung
ausdrücklich hinzuweisen.
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6.4 In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Von dem Kassenprüfer ist ein Bericht über die Prüfung der Kassen/Buchführung zu erstatten
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6.5 Der Mitgliederversammlung obliegt​
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die Wahl des Protokollführers
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der Beschluss über die Entlastung des Vorstands
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die Wahl des Vorstandes
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die Wahl des Kassenprüfers
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die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
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die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
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§ 7 Vorstand
7.1 Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Beide sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Scheidet ein vertretungsberechtigter Vorstand aus, so ist binnen 4 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. (Anmerkung: Unabhängig von der JHV)
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7.2 Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands. Scheidet ein nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen.
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7.4 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
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7.5 Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet ebenso mit der Neuwahl.
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7.6 Der Vorstand ist berechtigt für gewisse Geschäfte "besondere Vertreter" gemäß § 30 BGB zu bestellen
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7.7 Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
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§ 8 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und dessen Vertreter, für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird in der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
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§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Versammlung hat gleichzeitig einen Liquidator zu bestellen.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutscher Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Köln, 07.Januar 2016.